BAO §§ 9 Abs 1 und 80
VwGH 24. 2. 2010, 2005/13/0124
Weist der nach § 9 Abs 1 iVm § 80 BAO zur Haftung herangezogene Geschäftsführer einer GmbH nach, welcher Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, so haftet er nur für die Differenz zwischen diesem und der tatsächlich erfolgten Zahlung. Legt der Vertreter eine konkrete Berechnung des Quotenschadens vor und ist die Behörde der Meinung, Einzelheiten dieser Berechnung bedürften einer Änderung oder Ergänzung, um den Quotenschaden richtig zu berechnen, obliegt es ihr, den Vertreter zu den notwendigen Präzisierungen aufzufordern. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten nicht über das Maß des Möglichen und Zumutbaren hinaus überspannt werden dürfen, was sowohl für die laufende Neuberechnung der Quote im Rahmen der Vertretungstätigkeit als auch für die Mitwirkung an ihrer nachträglichen Feststellung von Bedeutung sein und unter Umständen auch eine überschlägige Ermittlung der Quote erfordern kann. Dies steht nicht im Widerspruch dazu, dass die Behörde nicht gehalten ist, im Wege einer Schätzung auf das Ausmaß der Ungleichbehanglung zu schließen, wenn dazu kein konkretes Vorbringen erstattet wird (vgl VwGH 25. 11. 2009, 2008/15/0263).