( § 24 Abs 4 KStG , Art 10 RL 69/335/EWG ) Art 10 RL 69/335/EWG untersagt es nicht, von Kapitalgesellschaften, die sich im Konkurs oder in Liquidation befinden und die über kein Einkommen oder über ein nicht über einen bestimmten Betrag hinausgehendes Jahreseinkommen verfügen, eine Mindeststeuer wie die in § 24 Abs 4 KStG geregelte Mindestkörperschaftsteuer zu erheben, die für jedes Kalendervierteljahr des Bestehens der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht dieser Gesellschaften zu entrichten ist.