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Gemeinnützigkeit trotz Abgabenhinterziehung?

SteuerrechtMag. Andrea EbnerRdW 2018/613RdW 2018, 813 Heft 12 v. 20.12.2018

Abgabenrechtliche Begünstigungen für die Verfolgung gemeinnütziger Zwecke stehen einer Körperschaft nur dann zu, wenn sie sowohl nach ihrer Rechtsgrundlage als auch nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung des genannten Zweckes dient (§ 34 BAO). Nach der Rechtsprechung des VwGH11VwGH 14. 9. 2017, Ro 2016/15/0029. ist Steuerhinterziehung bei einer gemeinnützigen Einrichtung nur ausnahmsweise begünstigungsschädlich.

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