( EStG § 4 Abs 3 ) Eine im Einfamilienhaus eines Gemeindearztes eingerichtete Anliegerwohnung mit eigenem Eingang mit der Zweckbestimmung, im Urlaub oder bei Erkrankung des Arztes als Vertreterwohnung zu dienen, ist unüblich und mangels endgültiger Funktionszuweisung nicht als notwendiges Betriebsvermögen einzustufen.
VwGH 93/13/0267 v. 22.10.1997