vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Geltendmachung von Überstundenentgelt

ArbeitsrechtARD 5722/8/2006 Heft 5722 v. 25.10.2006

§ 10 AZG - Unter „Geltendmachung“ von Überstundenentgelt ist kein förmliches Einmahnen zu verstehen, sondern ein dem Erklärungsempfänger zumindest erkennbar ersichtliches Fordern einer Leistung im Sinne einer wenigstens aus den Umständen zu erschließenden Willenserklärung (vgl OGH 12. 7. 2000, 9 ObA 166/00b, ARD 5178/8/2000). Hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber jeweils am Monatsende schriftliche Zeitaufzeichnungen übergeben, worauf der Arbeitgeber erklärte, die Mehr- bzw Überstunden würden bezahlt, wenn der Betrieb besser liefe, ist

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte