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Geldstrafenersatz als Betriebsausgabe

Lohnsteuer und AbgabenARD 4842/38/97 Heft 4842 v. 6.6.1997

( EStG § 4 Abs 4 ) Der Ersatz von über Arbeitnehmer verhängten Geldstrafen stellt auch dann als Betriebsausgaben abzugsfähigen Lohnaufwand dar, wenn den Arbeitgeber ein Verschulden an den Delikten des Arbeitnehmers trifft.

VwGH 96/14/0022 v. 25.02.1997

Geldstrafen, deren Verhängung durch das eigene Verhalten des Betriebsinhabers veranlasst wurden, sind in der Regel Kosten der privaten Lebensführung. Ausnahmen kommen - bei entsprechendem Zusammenhang mit der Einkunftsquelle - nur bei Bestrafungen in Betracht, wenn sie vom Nachweis eines bestimmten Verschuldens des Bestraften nicht abhängig sind oder nur ein geringes Verschulden voraussetzen.

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