( GehG § 22 Abs 11 ) Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn Pensionsbeiträge auch für Zeiten eines Karenzurlaubs, für die der Bund Überweisungsbeträge erhalten hat, zu leisten sind und die Überweisungsbeträge bloß angerechnet werden. Beim Karenzurlaub handelt es sich um eine voll angerechnete ruhegenussfähige Zeit, die im Unterschied zu sonstigen Zeiten, für die Überweisungsbeträge geleistet werden, bei Bestehen eines aufrechten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses freiwillig zu bestimmten „privaten“, wenn auch im Interesse des Arbeitgebers liegenden (daher Anrechnung auf die Vorrückung in höhere Bezüge und auf den Ruhegenuss) Zwecken (Ausbildung oder hier: andere Berufsausübung) in Anspruch genommen wird. VfGH B-2747/97 v. 16.12.1998.