( AlVG § 12 ) Die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses eines angestellten Einzelprokuristen kann Arbeitslosigkeit auch dann bewirken, wenn er nach Beendigung seines Angestelltenverhältnisses seinen aus der Prokura resultierenden Pflichten weiterhin nachkommt.
VwGH 97/08/0393 v. 13.04. 1999