( GlbG § 2 Abs 1 Z 2, § 2a Abs 2 ) Wird eine Arbeitnehmerin durch ein zunächst ihrer eigenen Vorstellung entsprechendes Gehalt gegenüber einem gleichzeitig eingestellten höher dotierten männlichen Arbeitskollegen nach einer Einarbeitungszeit, nach der sie gleichartige und gleichwertige Arbeit wie ihr Arbeitskollege erbrachte, weiterhin gehaltsmäßig diskriminiert, hat sie Anspruch auf Gleichbehandlung.
OGH 9 Ob A 350/97d v. 20.05. 1998