( GEG § 9 Abs 2 ) Führte die Einhebung von Gerichtsgebühren in Hinblick auf ein Sparguthaben nicht zur Notwendigkeit auf Liegenschaftsvermögen zu greifen, und wäre andererseits die Partei auch bei Unterbleiben der Vorschreibung der in Rede stehenden Gerichtskosten nicht in der Lage, die Kosten für die Reparatur des Hauses und für die Errichtung des Abwasserkanals ohne Gefährdung ihres notwendigen Unterhalts oder der Substanz ihres Liegenschaftsvermögens zu bestreiten, kann die Gerichtsgebühr nicht nachgesehen werden. VwGH 98/17/0180 v. 21.12.1998. (Beschwerde abgewiesen)