( FinStrG § 33 ) Da die Unterlassung von Umsatzsteuer-Vorauszahlungen sowie entsprechender Voranmeldungen jedenfalls ein Indiz dafür darstellt, der die finanzrechtliche Pflicht Verletzende halte die Bewirkung der Abgabenverkürzung durch diese Unterlassung für gewiss, und da insofern die Finanzstrafakten dringend nahe legen, dass ein Buchhalter über ein besonderes berufliches Wissen gerade auf diesem Gebiet verfügt, besteht hinsichtlich der Annahme mangelnder Wissentlichkeit zur Bewirkung einer Abgabenverkürzung ein spezifischer Begründungsbedarf. OGH 13 Os 48/98 v. 19.08.1998. (ÖStZ 1999/328, Heft 11)