( GEG § 9 Abs 2 ) Im Bereich der Gerichtsgebühren ist auf Grund der dort geltenden formalen Betrachtungsweise nicht darauf Bedacht zu nehmen, ob Parteien (warum auch immer) unnötiger- und überflüssigerweise Akte setzen, die Tatbestände der Gerichtsgebühren verwirklichen. Wird auf Grund eines Fehlers der Kanzlei des Rechtsfreundes des Gebührenschuldners trotz eines bereits bestehenden Vertragspfandes überflüssigerweise die exekutive Begründung eines Zwangspfandes beantragt und antragsgemäß intabuliert, kann ein Nachlass der Gerichtsgebühren nicht erfolgen. VwGH 97/16/0367 v. 25.09.1997. (Beschwerde abgewiesen)