(GEG § 9 Abs 2) Ein Antrag auf Zuerkennung bzw. Aufrechterhaltung der Befreiung von Gerichtsgebühren im Rahmen der Bewilligung der Verfahrenshilfe kann nicht in einen Antrag auf Nachlaß von Gerichtsgebühren umgedeutet werden. VwGH 94/16/0158 v. 29.01.1996. (Bescheid aufgehoben)