(GEG § 9 Abs 2) Im Gerichtsgebührenbemessungsverfahren zur Eintragung eines Pfandrechts im Grundbuch kann nicht geprüft werden, ob der betreibende Gläubiger die für den Verpflichteten kostenmäßig günstigsten Exekutionsmittel gewählt hat; auch im Nachsichtverfahren besteht kein Raum dafür, die Behauptung des mit der Gebühr belasteten Schuldners, seine Gebührenpflicht wäre durch das Verschulden bestimmter anderer Personen herbeigeführt worden, zu überprüfen. VwGH 95/16/0306 v. 29.01.1996. (Beschwerde abgewiesen)