Das Versammlungsgesetz 1953 regelt den polizeilichen Umgang mit Versammlungen nur rudimentär. Die Exekutivorgane greifen daher zur Gefahrenabwehr gegen Versammlungsteilnehmer auf andere - insbesondere sicherheitspolizeiliche - Befugnisse zurück. In diesem Beitrag werden die rechtlichen Voraussetzungen dieser Praxis beleuchtet.
» Deskriptoren: Versammlungsrecht; Sicherheitspolizeirecht; Versammlungsfreiheit; Kompetenzverteilung; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.