( GebG § 33 TP 5 ) Ist ein Bestandnehmer tatsächlich für 20 Jahre an einen Mietvertrag gebunden, ausgenommen den Fall einer Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Situation, ist auch dann von einem Mietvertrag auf bestimmte Dauer auszugehen, wenn ein nach seinem Wortlaut auf unbestimmte Zeit abgeschlossener Vertrag vorliegt. VwGH 98/16/0176 v. 28.09.1998. (Beschwerde abgewiesen)