( GebG § 2 Z 2 ) Tritt eine Gemeinde als Arbeitgeber wie ein sonstiger Abgabenschuldner und damit wie eine Privatperson auf, kann auch in einer Lohnsteuersache von einem öffentlichen Wirkungskreis der Gemeinde nicht gesprochen werden, so dass keine Gebührenbefreiung einer Eingabe an das Finanzamt besteht. VwGH 94/16/0271 v. 19.12.1996. (Beschwerde abgewiesen)