( § 4a BPGG, § 4a Wr. PGG ) Bei der funktionsbezogenen Einstufung eines Blinden in die Pflegegeldstufen 5 bis 7 ist der aus der Blindheit resultierende konkrete Pflegebedarf ohne Rücksicht auf den für Blindheit vorgesehenen pauschalierten Mindestpflegebedarf zu berücksichtigen.
OGH 23.05.2000, 10 Ob S 61/00v