( § 26 Abs 1 und Abs 2 Wr. DO 1966 ) Voraussetzung sowohl für den Verlust des Diensteinkommens als auch für die Hemmung des Laufes der Dienstzeit nach § 26 Wiener Dienstordnung 1966 ist es, dass der Beamte eigenmächtig und unentschuldigt dem Dienst in der Dauer von mehr als 3 Tagen ferngeblieben ist. Das Fernbleiben eines Beamten ist dann eigenmächtig, wenn keine ausdrückliche oder stillschweigende Gestattung vorliegt. VwGH 07.10.1998, 93/12/0165. (Bescheid aufgehoben)