(BUAG Art. V Abs. 4) Zeiten, für die eine freiwillige Abfertigung bezahlt worden ist, sind auf Beschäftigungszeiten, die für die Bauarbeiterabfertigung zu berücksichtigen sind, nicht anzurechnen.
OGH 9 Ob A 60/95 v. 28.06.1995
Gemäß Art. V Abs. 4 BUAG sind Arbeitnehmern, die am 1. 10. 1987 bei einem dem Geltungsbereich dieses Gesetzes unterliegenden Arbeitgeber beschäftigt waren, alle bisher bei diesem Arbeitgeber geleisteten und dem BUAG 1972 unterlegenen Beschäftigungszeiten für den Abfertigungsanspruch anzurechnen, sofern diese Beschäftigungszeiten unter Berücksichtigung kollektivvertraglicher Regelungen einem Abfertigungsanspruch nach dem Arbeiter-Abfertigungsgesetz zugrunde zu legen wären und noch nicht für eine Abfertigung herangezogen wurden. Diese Regelung bezieht sich nicht nur auf Zeiten, für die infolge Beendigung des Dienstverhältnisses Abfertigung geleistet werden mußte, sondern ist auch auf eine ohne gesetzliche oder kollektivvertragliche Verpflichtung gezahlte "freiwillige" Abfertigung anzuwenden, wobei für die Günstigkeit die damalige Rechtslage maßgeblich ist. Die Konsumationsklausel ist nur auf jene Zeiten zu beziehen, die für die seinerzeitige Abfertigung - nach der damaligen Rechtslage - notwendig waren.