§ 6 EStG, § 8 EStG
Ablösen zur Freimachung eines Gebäudes von Bestandrechten stellen bei weiterer Nutzung des Gebäudes nachträgliche Anschaffungkosten des Gebäudes dar, die im Wege der AfA zu Betriebsausgaben oder Werbungskosten führen können.
Gem § 8 EStG beträgt der AfA-Satz für betrieblich genutzte Gebäude(teile) 4 %. Der Ansatz eines höheren AfA-Satzes setzt den Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer voraus.