( § 1151 ABGB, § 4 Abs 4 ASVG ) Die Vertragsbeziehung zwischen einem Unternehmen und einem Betriebsarzt stellt auch dann ein freies Dienstverhältnis dar, wenn der Betriebsarzt in einem vom Unternehmen im Betriebsgebäude beigestellten Ordinationsraum ordinierte, an fixe Ordinationszeiten gebunden war und er dem Unternehmen seinen Vertreter namhaft zu machen hatte.
ASG Wien 11.07.2000, 9 Cga 275/99x, rk.