( § 1151 ABGB ) Ist der Geschäftsführer einer Posthilfsstelle bei seiner Tätigkeit, die überwiegend aus dem Verkauf von Briefmarken und Postvordrucken, der Entleerung des Briefkastens, der Aufgabe und Abholung von Briefsendungen und Paketen und der Besorgung geringfügiger Geldangelegenheiten besteht, nicht an die Einhaltung bestimmter Öffnungszeiten gebunden, kann er sich jederzeit und auch überwiegend vertreten lassen und unterliegt er nur rein sachlichen Weisungen, überwiegen die Merkmale der persönlichen und wirtschaftlichen Unabhängigkeit, so dass kein echtes Dienstverhältnis vorliegt.