( § 879 ABGB ) Wird ein Arbeitnehmer als Ersatz für einen in Pension gegangenen Postzusteller aufgenommen und sofort in dessen Rayon eingesetzt und liegt kein wirtschaftlicher oder sozialer Grund für den wiederholten Abschluss von auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstverträgen vor, ist von einem unzulässigen Kettendienstvertrag auszugehen. Da somit ein unbefristetes Dienstverhältnis vorliegt, ist die Erklärung des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer nicht über den Ablauf des letzten „befristeten“ Dienstverhältnisses hinaus zu beschäftigen, als - fristwidrige - Dienstgeberkündigung zu werten. ASG Wien 09.01.2001, 3 Cga 33/00v, rk.