Durch die Neuregelung von Geldschulden als Bringschulden im Wege des Zahlungsverzugsgesetzes wurde auch im Anwendungsbereich des Art 5 Abs 1 lit a EuGVVO ein Klägergerichtsstand für den Geldleistungsgläubiger geschaffen, der sich nach Ansicht der Autoren nicht hinreichend in das System der Zuständigkeitsanknüpfungen einfügen lässt und daher einer kritischen Untersuchung unterzogen wird.