Der Autor untersucht in seinem Beitrag die Aufklärungspflicht der Bank betreffend die für die Finanzdienstleistung einer Vermögensverwaltung vorgesehene Konzession eines Anlageberaters. Er vertritt die Auffassung, die mangelnde Konzession des Beraters bewirke keine Haftung der Bank, zumal die Pflicht, den Kunden darauf hinzuweisen, welche Qualifikation der von ihm gewählte Berater (nicht) hat, im zur Anwendung kommenden Gesetz keine Stütze findet.