( § 863 ABGB, § 45a AMFG ) Wird ein Arbeitnehmer erst 1½ Jahre nach einer unwirksamen Kündigung hinsichtlich der Rechtswirksamkeit aktiv und bekundet er erst in der diesbezüglichen Klage seine Arbeitsbereitschaft, ist vom Erlöschen seines Fortsetzungsanspruchs auszugehen.
OGH 26.01.2000, 9 Ob A 322/99i