( ABGB § 1151, UrlG § 9, AngG § 23 ) Werden mit Lernhilfekursen beauftragte Nachhilfelehrer nahezu im gesamten Unterrichtsjahr als Kursleiter beschäftigt, wobei sie jeweils an die einmal von ihnen festgelegte Kurszeit ebenso gebunden sind, wie sie in die Organisation des Lernhilfekursunternehmens eingegliedert sind und eine Vertretung nur im Einvernehmen möglich ist, liegt kein freier Dienstvertrag, sondern ein unzulässiges Kettendienstverhältnis vor, das als Dienstverhältnis auf unbestimmte Dauer zu qualifizieren ist.