( AngG § 39 Abs 1 ) Ein Dienstzeugnis darf sich nicht in einer vagen Berufsbezeichnung erschöpfen, sondern muss einen Einblick in den tatsächlichen Aufgabenkreis des Arbeitnehmers gewährleisten.
OLG Wien 8 Ra 154/98w v. 01.07.1998
in Bestätigung von ASG Wien 24 Cga 225/97a v. 22. 1. 1998