§ 411 ZPO, § 60 IO, § 109 IO
Eine Forderungsfeststellung im Insolvenzverfahren entfaltet gegenüber späteren Leistungsklagen Bindungswirkungen, die der materiellen Rechtskraft gleichkommen.
Wegen der Verwandtschaft der Bindungswirkung einer Forderungsfeststellung mit der Bindungswirkung einer Entscheidung im Prozess liegt es nahe, die dort zu den objektiven Grenzen der materiellen Rechtskraft entwickelten Grundsätze anzuwenden.

