§ 119 AußStrG, § 120 AußStrG
Dass sich der Rechtsbeistand, der in der Folge auch zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter bestellt wurde, gegen seine Bestellung zum Erwachsenenvertreter aussprach, kann ohne Hinzutreten weiterer Umstände keine Interessenkollision begründen.
OGH, 11.12.2024, 6 Ob 216/24v

