§§ 2, 16 vlbg RPlG
Die durch die Flächenwidmung "Ferienwohnungen" vorgesehenen Beschränkungen für Ferienwohnungen stehen nicht im Widerspruch zum Unionsrecht.
Wird für eine Wohnung kein Antrag auf Einzelgenehmigung als Ferienwohnung wegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände gestellt, kommt von vorneherein auch keine diskriminierende Anwendung der raumordnungsrechtlichen Bestimmungen in Betracht.