(FinStrG § 98 Abs 3) Kann ein Steuerpflichtiger in zahlreichen behaupteten Einzelfällen die Leistung eines Subhonorars nicht nachweisen, ist das Vorbringen, daß sämtliche seinen Behauptungen nach beauftragte Personen ihn bei der von ihm behaupteten Identitätskontrolle mit verfälschten Ausweispapieren in Irrtum geführt hätten, dermaßen unwahrscheinlich, daß eine bewußt wahrheitswidrige Darstellung des Sachverhalts offen zutage tritt. VwGH 95/13/0175 v. 03.07.1996. (Beschwerde abgewiesen)