( FinStrG § 8 Abs 2 ) Zwar ist es denkunmöglich, einem Rechtsunterworfenen, der auf Grund einer vertretbaren Rechtsansicht gehandelt hat, Fahrlässigkeit zur Last zu legen; eine vertretbare Rechtsansicht, dass mit dem Zeitpunkt der Volksabstimmung über den EU-Beitritt Österreichs auch die Zollbestimmungen im Nachbarstaat unanwendbar geworden sind, kann aber von einer 60-jährigen deutschen Arzthelferin aus der Kenntnis des Ergebnisses der Volksabstimmung im Nachbarland (hier: Österreich) allein nicht abgeleitet werden. VwGH 98/16/0199 v. 26.11.1998. (Beschwerde abgewiesen)