( BAO § 311 ) Ein Antrag, mit dem die Säumigkeit der obersten Behörde, die im Abgabenverfahren im Instanzenzug angerufen werden kann, in Erinnerung gerufen werden sollte, ist im Abgabenverfahren nicht vorgesehen; vielmehr ist der Rechtsschutz gegen eine solche Verletzung der Entscheidungspflicht durch Art 130 Abs 1 lit b B-VG iVm § 27 VwGG gewährleistet. Erfolgt eine meritorische Erledigung eines „Urgenzschreibens“ durch die Abgabenbehörde, wird aber der Abgabepflichtige in seinen Rechten nicht verletzt, so dass eine Beschwerde sich damit als unbegründet erweist. VwGH 96/13/0200 v. 04.11.1998. (Beschwerde abgewiesen)