(FinStrG § 89) Die Beschlagnahme von Beweisgegenständen erfordert schon in Hinblick auf seinen (bloß) beweissichernden Zweck keine abschließende Auseinandersetzung mit dem Inhalt von Urkunden und deren Beweiswert, sondern es genügt, daß die beschlagnahmten Gegenstände als Beweismittel "in Betracht kommen", d.h., daß sie möglicherweise der Beweisführung dienen können. Es genügt daher ein dem ersten Anschein nach gegebener Konnex zwischen dem Tatverdacht und dem beschlagnahmten Beweisgegenstand. VwGH 95/14/0092 v. 21.02.1996.