( FinStrG § 83 ) Für die finanzstrafrechtliche Verantwortlichkeit genügt auch die faktische Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Abgabepflichtigen. Anders als nach der Rechtslage nach dem VStG müssen auch nicht die Voraussetzungen zur Bestellung als verantwortlicher Beauftragter nach § 9 Abs 4 VStG erfüllt sein. VwGH 98/13/0120 v. 20.01.1999. (Bescheid aufgehoben)