(FinStrG § 82 Abs 1) Eine Änderung der Vorgangsweise gegenüber den Vorjahren in bezug auf bis dahin erfolgtes Ausscheiden von Privatanteilen bei den Kfz- und Telefonkosten sowie die Ausbuchung einer ursprünglich als Betriebseinnahme behandelten Versicherungsentschädigung und die Bildung einer Rückstellung für noch zu leistende Arbeiten ohne sachliche Grundlage läßt auf ein vorsätzliches Handeln einer an der Bilanzerstellung beteiligten Person schließen und rechtfertigt die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens. VwGH 96/14/0013 v. 16.07.1996. (Beschwerde abgewiesen)