(GebG § 33 TP 20, § 33 TP 11) Eine noch vor der Eheschließung von den künftigen Ehepartnern getroffene Vereinbarung über die Gewährung von Unterhaltsleistungen im Fall der Auflösung der künftigen Ehe, stellt keinen Ehepakt, sondern einen (bedingten) Vergleich im Sinne des § 33 TP 20 GebG dar. VwGH 95/16/0135 v. 18.12.1995. (Beschwerde abgewiesen)