( FinStrG § 35 Abs 2, § 11 ) Im Falle einer Unterfakturierung für eine eingeführte Ware beeinflussen nicht zu zahlende Eingangsabgaben (Zoll) als Kaufpreisvorteil die Höhe des vereinbarten Fixpreises. Schon in dieser einvernehmlichen Unterfakturierung zugunsten des Käufers besteht dessen Beitrag am Finanzvergehen der Verkürzung von Eingangsabgaben. VwGH 97/16/0307 v. 30.03.1998. (Beschwerde abgewiesen)