( FinStrG § 33 ) Nimmt ein Provisionsvertreter für Unternehmen der Unterhaltungselektronik die Umsätze und Gewinne aus Kassettenverkäufen nicht, jene aus der Vertretertätigkeit nur teilweise in seine Abgabenerklärungen auf, folgt bereits daraus eine Abgabenverkürzung unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht im Sinne des § 33 FinStrG (objektive Tatseite). Erfasst er darüber hinaus diese nicht in die Abgabenerklärungen aufgenommenen Umsätze und Gewinne neben den der Abgabenbehörde erklärten Umsätzen und Gewinnen in seinen handschriftlichen Aufzeichnungen und berechnet er zudem die Gewinnsumme, ist von einer vorsätzlichen Abgabenverkürzung (subjektive Tatseite) auszugehen. VwGH 95/15/0132 v. 11.09.1997. (Beschwerde abgewiesen)