( FinStrG § 20, § 23 ) Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Steuerpflichtigen ist bei der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe nicht von Bedeutung. In diesem Zusammenhang fällt das Ausmaß der Schuld des Steuerpflichtigen, der beharrlich jahrelang Abgaben in einem Ausmaß hinterzogen hat, das nahe an der für die gerichtliche Zuständigkeit maßgebenden Wertgrenze (§ 53 Abs 1 lit b FinStrG) liegt, entscheidend ins Gewicht. VwGH 98/14/0177 v. 29.06.1999. (Beschwerde abgewiesen)