(FinStrG § 187) Die Bestimmung des § 187 FinStrG begründet eine dem Träger des Gnadenrechts eigene Befugnis, dort helfend und korrigierend einzugreifen, wo die Möglichkeiten des behördlichen Finanzstrafverfahrens nicht genügen; die gnadenweise Nachsicht von rechtskräftig durch die Finanzbehörden verhängten Strafen bietet die Möglichkeit, etwaige Fehler bei der Entscheidung zu beseitigen, Härten zu mildern und den besonderen Verhältnissen des einzelnen Falles gerecht zu werden. Eine dem Gesetz entsprechende Ausnützung des Ermessensrahmens hat auf die finanziellen Möglichkeiten des Abgabepflichtigen Bedacht zu nehmen.