( EStG § 2 Abs 3 ) Lässt ein als „Galerie“ bezeichneter Kunsthandel keine Gewinne erwarten, ist er auch dann als Liebhaberei einzustufen, wenn Umstände, die sich dem Bemühen um Erzielung von Einkünften aus dem Galeriebetrieb entgegenstellen (schlechter Gesundheitszustand des Steuerpflichtigen, Wasserschaden, Fehlschlagen der Erwartung eines zu übernehmenden Kundenstocks), vorliegen, aber keine Maßnahmen gesetzt oder konkrete Absichten hiezu dargetan werden, um eine Änderung dieser Umstände herbeizuführen und den Betrieb der Galerie ertragbringend zu gestalten. Der Versuch, den ursprünglich vereinbarten Mietzins für das Lokal herabzusetzen, kann für sich allein nicht als Maßnahme im oben erwähnten Sinn gewertet werden. VwGH 93/13/0273 v. 27.05.1998. (Beschwerde abgewiesen)