( FinStrG § 187 ) Zielt ein Strafnachsichtsvorbringen auf nichts anderes als den Versuch ab, den im Instanzenzug ergangenen und vom VwGH geprüften Schuldspruch im Nachsichtsverfahren aus der Welt zu schaffen und als verfehlt hinzustellen, wird schon der Art nach kein berücksichtigungswürdig er Umstand im Sinne des § 187 FinStrG im Verwaltungsverfahren vorgetragen, so dass die Finanzstrafbehörde in der Entscheidung über den Nachsichtsantrag jeder Äußerung zu diesem Vorbringen enthoben ist. VwGH 96/13/0182 v. 11.12.1996. (Beschwerde abgewiesen)