( BAO § 119, FinStrG § 29 ) Die Bestimmung des § 29 FinStrG (Selbstanzeige) ist als Ausnahmeregelung eng zu interpretieren. Es müssen daher alle Voraussetzungen für den Eintritt dieses Strafaufhebungsgrundes strikt gegeben sein. Allfällige Mängel der Selbstanzeige gehen zu Lasten des Täters. Ihn trifft es daher, wenn er - aus welchen Gründen immer und ohne dass insoweit ein Verschulden Voraussetzung wäre - zur geforderten präzisen Offenlegung nicht imstande ist. Wurde in einer Selbstanzeige der Sachverhalt nicht einer nach § 29 Abs 1 FinStrG zuständigen Behörde und außerdem nicht zur Gänze offengelegt, weil nur auf die Hinterziehung von Umsatzsteuern eingegangen und verschwiegen wird, dass zur Eingangsabgabenverkürzung unterfakturierte Rechnungen den Abgabenerklärungen zugrunde gelegt wurden, kommt der Selbstanzeige keine strafbefreiende Wirkung zu. OGH 15 Os 97/96 v. 05.12.1996.