( FinStrG § 165 Abs 4 ) Die Zeit, die ein Steuerpflichtiger ab Kenntniserlangung von der Tatsache, dass sich der für die Strafbemessung relevante Umsatzsteuerbetrag geändert hat, bis zur Ausfolgung der betreffenden Bescheide durch den Masseverwalter an ihn hat verstreichen lassen, geht voll zu seinen Lasten und der von ihm einzuhaltenden Wiederaufnahmsfrist. VwGH 96/15/0135 v. 20.11.1996. (Beschwerde abgewiesen)