( FinStrG § 165 ) Weist die Finanzbehörde zugleich mit ihrer Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung den Wiederaufnahmsantrag ab, erweist sich der Bescheid, mit dem die begehrte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt wurde, im Ergebnis jedenfalls auch dann als rechtmäßig, wenn die Abweisung ohne jede inhaltliche Auseinandersetzung mit den Tatbestandsvoraussetzungen des § 165 Abs 5 FinStrG erfolgt ist. VwGH 96/15/0137 (AW 96/15/0030) v. 20.11.1996. (Beschwerde abgewiesen)