( FinStrG § 14 Abs 1 ) § 14 Abs 1 FinStrG verlangt bei mehreren Tatbeteiligten von einem Beteiligten für die strafbefreiende Wirkung des Rücktritts vom Versuch einer Abgabenhinterziehung, dass der Zurücktretende die Ausführung der Tat aktiv verhindert oder den Erfolg abwendet. Setzt ein anderer (unmittelbarer) Täter die strafbare Handlung fort und vollendet sie, bewirkt der Rücktritt eines Beteiligungstäters nicht seine Straflosigkeit. OGH 15 Os 87/98 v. 01.10.1998.