In mehreren Gesprächen mit Herrn MinR Dr. Otto Plückhahn wurden die Mitglieder der Arbeitsgruppe Finanzstrafrecht*) des Fachsenates für Steuerrecht der Kammer der Wirtschaftstreuhänder über die nachstehend beschriebenen finanzbehördlichen Gepflogenheiten im Vollzug des FinStrG informiert.
Verteidiger als Zeuge (§ 78 Abs 1 FinStrG)